Grundsätzlich können Aufwendungen, die für eine zweite Berufsausbildung erwachsen, als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür müssen sie aber in einem hinreichenden konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße im Fall einer 54jährigen Krankenschwester, die im 36. Semester Jura studiert, verneint.
FG Neustadt, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 1 K 1130/05, nicht rechtskräftig, Beck Aktuell)
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