Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der durch die Beseitigung der Fehlstellung des Sprunggelenks verursachten und zukünftig weiter entstehenden Tierarzt- und Fahrtkosten gemäß §§ 281 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 440 BGB. Die Veränderungen am Sprunggelenk des Hundes stellten einen Sachmangel im Sinne der §§ 434, 90 a BGB dar, für den der Beklagte ersatzpflichtig sei, weil er nicht den Beweis dafür erbracht habe, daß er den Hund mangelfrei an den Kläger übergeben habe. Hierfür sei der Beklagte gemäß § 476 BGB beweisbelastet. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB sei anwendbar, weil der Beklagte Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei; eine Gewinnerzielungsabsicht sei hierfür nicht erforderlich. Die Vermutung gelte auch für den Tierkauf und sei weder mit der Art der Sache noch mit der Art des Mangels unvereinbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten für die Fehlstellung sowohl genetisch bedingte als auch traumatische Ursachen vorliegen. Da gesicherte Erkenntnisse, ob die Veränderungen als entwicklungs- oder als verletzungsbedingt eingestuft werden müßten, nicht bestünden, gehe dies zu Lasten des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, daß der Mangel kurzfristig aufgetreten oder auf eine Einwirkung von außen zurückzuführen sei, lägen nicht vor.Examenskandidaten, merkt auf!
Zwar habe grundsätzlich die Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen Rechtsbehelfen. Diese sei jedoch ausgeschlossen, nachdem der Beklagte die Beseitigung des Mangels selbst nicht innerhalb der Frist vorgenommen habe und die Lieferung einer mangelfreien Sache wegen der inzwischen entstandenen Bindung an den für die Familie angeschafften Hund nicht in Betracht gekommen sei. Unerheblich sei, ob der Beklagte zu Recht die Nachbesserung wegen unzumutbaren Aufwandes verweigern durfte. Denn nachdem der Beklagte die Nachbesserung verweigert habe und die Nachlieferung unmöglich gewesen sei, richte sich der Anspruch gemäß § 437 BGB nach der Wahl des Käufers auf Rücktritt, Minderung und auf Schadensersatz. Der Beklagte habe den Schaden auch zu vertreten. Anhaltspunkte, die ein Vertretenmüssen des Beklagten ausschließen würden und für die der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet wäre, seien nicht ersichtlich. Als Züchter habe er für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen.
[...]
Unter Berücksichtigung all dessen bestand ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Interesse des Klägers an einer Korrektur des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes - weitergehende Auswirkungen des genetischen Defekts (etwa auf die Gesundheit des Hundes) hat der Kläger nicht vorgetragen - und dem Aufwand, den der Kläger von dem Beklagten zur ohnehin nur teilweise möglichen Beseitigung des Mangels verlangte (§ 275 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Interesse des Klägers war unter diesen Umständen durch seine sonstigen Rechte auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB) - wie vom Beklagten angeboten - ausreichend gewahrt.
Sonntag, September 25, 2005
Tier als Sache
Abstrakt ist diese Entscheidung des BGB sinnvoll. In konkreten Fallgestaltungen mutet es manchmal etwas komisch an:
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