Samstag, September 17, 2005

Waffenrecht in der Praxis

Man kann den Glauben an die eigene Zunft verlieren, wenn man sich bis Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 [zweiter Spiegelstrich] zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG durchkämpfen muss, um etwas zu finden, das angesichts der Spielzeugrichtlinie (88/378/EWG) auch noch europarechtlichen Bedenken begegnet (Art. 4).

Weiß jemand zufällig, welche Behörde zuständig nach § 2 Abs. 5 S. 1 WaffG ist? Spricht etwas gegen die Anwendung von § 48 Abs. 3 WaffG (und damit das BKA, welches diesen Feststellungsbescheid erlassen hat)?

Apropos Waffengesetz: Solche Gesetze sind es wohl, die man im Auge hat, wenn man von "handwerklichen Fehlern" spricht. :-)

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