Im Wege einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Arbeitslosengeld II können Bedürftige vor den Sozialgerichten nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstreiten. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. Gegenüber dem Regelsatz bedeute das einen Abzug von rund 20 Prozent. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (Examensrelevanz!).
SG Dortmund, Beschluss vom 17.11.2005; Az.: S 22 AS 206/05 ER, Beck Aktuell
Siehe auch Heinze, Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, NZA 1984, 305
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