1. Ein Energieversorgungsunternehmen ist grundsätzlich berechtigt, die Lieferung von Energie auch wegen Zahlungsrückständen eines Kunden aus einem früheren Vertragsverhältnis zu unterbrechen.So weit, so gut (und andernorts bereits entschieden, siehe aber auch LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 674).
Grundsätzlicher wird es dann im zweiten Leitsatz:
2. Die Versorgungssperre widerspricht nicht deshalb Treu und Glauben, weil die Versorgung mit Energie zu den Grundbedürfnissen eines jeden Bürgers zählt. Es ist nicht Aufgabe des Energieversorgungsunternehmens, bedürftige Kunden kostenlos mit Energie zu versorgen. Dies ist vielmehr Sache der Sozialverwaltung.LG Aachen, Urteil vom 14.01.1987 - 7 S 504/86
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen