Der Begriff "Mahngericht" hat keine Namensfunktion, sondern stellt einen allgemeinen Gattungsbegriff dar. Demnach gilt für die Reservierung einer gleichlautenden Domain das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 20 U 45/05) und die Klage des Landes Nordrhein-Westfalen gegen einen Privatmann abgewiesen. Nach Meinung der Richter sei es bei beschreibenden Web-Adressen belanglos, ob der Inhaber tatsächlich ein aktuelles Interesse an der Domain habe oder nicht.
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