Die Regelung des Hamburgischen Hochschulgesetzes, wonach Studenten der Universität Hamburg, die weder in Hamburg selbst noch in der Metropolregion der Hansestadt wohnen, Studiengebühren zu entrichten haben, ist eventuell verfassungswidrig. Unter Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger und den allgemeinen Gleichheitssatz entsprach das Hamburger Oberverwaltungsgericht einem Eilantrag eines von auswärts kommenden Studierenden, der sich gegen die Erhebung der Gebühren gewandt hatte. Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung seien abschließend nur in einem Klageverfahren zu klären. Dort sei unter Umständen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, so die Verwaltungsrichter.
OVG Hamburg, Az.: 3 Bs 61/05, Beck Aktuell
Siehe auch VG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2005, BeckRS 2005, 22770 (Vorinstanz)
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