Wer einen anderen aus Rache deshalb tötet oder zu töten beabsichtigt, weil dieser ihn als Zeuge wahrheitsgemäß belastet, handelt nicht weniger verwerflich als derjenige, der durch die Tötung seine eigene Straftat verdecken will und deshalb ein mordqualifizierendes Merkmal verwirklicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.09.2005; Az.: 4 StR 290/05; BeckRS 2005 11161) gilt dies insbesondere dann, wenn das Opfer des Tötungsdelikts, das gegen den Täter ausgesagt hat, bereits Opfer der Tat war, die dem Täter in dem früheren Strafverfahren zur Last gelegt wurde.
Dem kann die Redaktion nur uneingeschränkt beipflichten.
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