In diesem Zusammenhang bin ich auf das Urteil des AG Köln vom v. 21.4. 2005 – 210 C 31/05 gestoßen:
Rechtzeitig i. S. von § 556 III 1, 2 BGB geht dem Mieter die Betriebskostenabrechnung des Vermieters dann zu, wenn unter normalen Umständen damit gerechnet werden darf, dass diese noch vor Fristablauf zur Kenntnis genommen werden kann. Ein beim anwaltlichen Bevollmächtigten am Silvestertag nach 19 Uhr eingehendes Telefaxschreiben geht deshalb verspätet zu.Siehe auch
Drasdo: Verwalterhaftung für die Folgen zu spät erstellter Betriebskostenabrechnungen, NZM 2004, 372
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