Wird in einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die «weitere» Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, so ist darunter regelmäßig zu verstehen, dass die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt aufgehoben ist. Dies hat der Bundesgerichtshof klar gestellt. Die Rechtsbeschwerde hatte dagegen gehalten, nach dem Tenor des Urteils seien nur neuerliche Vollstreckungshandlungen untersagt und die bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sollten aufrechterhalten bleiben.
BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az.: VII ZB 10/05, NJOZ 2005, 3992.
Gefunden bei Beck Aktuell, wo es auch einen Sachverhalt gibt.
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