"Die schon bei Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige muß sich die Ermordete zurechnen lassen."Abstraktion am Hochreck, nachzulesen bei BGH NJW-RR 89, 1183.
Olympiareif!
1 Kommentar:
Beeindruckend. Da ist man ja regelrecht stolz, auch Jurist zu sein.
...hoffentlich kann ich so was auch mal, wenn ich groß bin.
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