Die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für so genannte R-Gespräche. [...] Vom Anschluss der Beklagten aus wurden mehrere auf diese Weise vermittelte Telefonate geführt. Hierfür beansprucht die Klägerin 593,06 €. Die Beklagte behauptet, ihre seinerzeit 16-jährige Tochter habe die R-Gespräche entgegengenommen, die deren Freund initiiert habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.(Quelle: PM des BGH)
Ausführlicher zum gesamten Problemkreis ein sehr schöner Artikel bei verbraucherrechtliches!
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