Der Beck-Ticker berichtet vom Urteil des BGH (23.10.2003; Az.: I ZR 64/01), wonach die Verwendung der Buchstabenkombination "KPMG" keinen Verstoss gegen die berufsrechtlichen Vorschriften über die Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft darstellen (obwohl "KPMG" nicht zu den in § 59k BRAO aufgezählten Bestandteilen gehöre). Da die betroffene Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft den Zusatz habe führen dürfen, müsse ihr dies auch nach Erweiterung ihres Berufsfelds auf dasjenige einer Rechtsanwaltsgesellschaft gestattet sein, entschied der BGH im Rahmen einer Sprungrevision.
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