Freitag, Oktober 10, 2003

BSG bejaht Anwendung der Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung auf arbeitnehmerähnlich Tätige

Der Beck-Newsticker berichtet von einem examensrelevanten Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.06.2003 (B 2 U 39/02 R).

Wird ein zum Zeitpunkt des Unfalls nicht versicherter Unternehmer durch eine in seinem Betrieb in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis stehende Person verletzt, stehen dem Unternehmer nach dem genannten Urteil des BSG Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht zu, wenn die Haftung des Schädigers ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss der Haftung des Schädigers bemisst sich nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Eine Gleichstellung mit einem versichertem Unternehmer (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII) lehnte das BSG also wegen der ausgeschlossenen Haftung des Schädigers ab.

Für arbeitnehmerähnliche Personen war die Anwendung der Haftungsmilderung bisher lediglich in der Literatur befürwortet worden, während die Rechtsprechung sich eher ablehnend dazu äußerte (vgl. z.B. OLG Celle, JZ 1973, 246, 248).

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