Motorisierte ZweiradfahrerInnen haben einen Helm zu tragen, § 21a Abs. 2 StVO. Wird dieser Pflicht auch auf diese (unorthodoxe) Weise Genüge geleistet?
Ein Grundsatzurteil zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "tragen" im Sinne des § 21a Abs. 2 StVO muss her.
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