Nach dem Beschluss des II. BGH-Zivilsenats vom 20.10.2003 (II ZB 31/02) stellt die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlass der angefochtenen (Kollegial-)Entscheidung weder einen Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 6 ZPO noch generell einen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar.
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