Beck meldet, dass das OLG Hamm in einem Beschluss vom 28.07.2003 (Az.: 2 Ss 427/03, NJW 2003, 3145) in Abwendung von der bisherigen - durchweg älteren - Rechtsprechung die Grenze für die Geringwertigkeit einer gestohlenen Sache auf 50 Euro festlegte. Diese Rechtsprechung müsse unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Kosten- und Preissteigerung sowie der geänderten Wertvorstellungen in der Bevölkerung als überholt angesehen werden. Daher sei die Grenze des § 248a StGB heute bei 50 Euro zu ziehen, erklärten die Richter.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen