Ebenfalls interessant ein Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.2002 (3 Bs 156/02) zur Computernutzung bei Examenshausarbeiten:
Leitsätze
1. Die Einreichung einer Diskette erfüllt das Formerfordernis der Ablieferung oder Übersendung der häuslichen Arbeit in Maschinenschrift nicht.
2. Die Funktionsfähigkeit der benutzten Hilfsmittel (PC und Drucker) ist allein dem Organisations- und Verantwortungsbereich des Prüflings zuzurechnen und bildet auch nicht einen wichtigen Grund für eine Unterbrechung der Prüfung.
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