Montag, Februar 09, 2004

Bräcklein hält Ton- und Filmaufnahmen in parlamentarischen Untersuchungssauschüssen für zulässig

In parlamentarischen Untersuchungsverfahren sind weder Radio-, noch Fernsehreporter erwünscht. Entsprechende Aufnahmen sind daher nach § 13 Abs. 1 zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Bundestages (PUAG) verboten. Bräcklein untersucht die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes.
Susann Bräcklein, "Öffentlichkeit im parlamentarischen Untersuchungsverfahren", ZRP 2003, 348 - 353

Zusammenfassung bei LexisNexis

Keine Kommentare: