In parlamentarischen Untersuchungsverfahren sind weder Radio-, noch Fernsehreporter erwünscht. Entsprechende Aufnahmen sind daher nach § 13 Abs. 1 zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Bundestages (PUAG) verboten. Bräcklein untersucht die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes.Susann Bräcklein, "Öffentlichkeit im parlamentarischen Untersuchungsverfahren", ZRP 2003, 348 - 353
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