Freitag, März 26, 2004

Keine Gleichbehandlung im Unrecht bei Einberufung zum Wehrdienst

Das Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) hat bereits am 16. März im Eilverfahren entschieden, dass die zum 1. April 2004 einberufenen Wehrpflichtigen ihren Dienst antreten müssen, auch wenn rechtliche Bedenken gegen die neuen Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Juli 2003 bestehen.

Diese sehen im Hinblick auf die Bedarfsplanung der Bundeswehr vor, dass grundsätzlich alle Männer, die 23 Jahre oder älter sind, alle Verheirateten und alle T 3 Gemusterten vom Wehrdienst vorläufig ausgenommen sind. Drei Wehrpflichtige, die diese Voraussetzungen für eine Freistellung nicht erfüllen, beriefen sich darauf, dass angesichts der weitgehenden Ausnahmen vom Wehrdienst die Wehrgerechtigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Da der Einberufungsbescheid sofort vollziehbar ist (vgl. § 33 Abs. 4 S. 2 WPflG), begehrten sie beim Verwaltungsgericht Neustadt im Eilverfahren, ihre Einberufung einstweilen auszusetzen.

Die Richter lehnten ihre Anträge ab. Sie verweisen in ihren Beschlüssen darauf, dass das Wehrpflichtgesetz die Rechtsgrundlage für die Einberufung der Wehrpflichtigen darstelle und trotz anhaltender Diskussion um die Wehrstrukturreform und die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht weiterhin geltendes Recht sei. Zwar stehe möglicherweise die Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung bei der Heranziehung der Wehrpflichtigen nicht mehr im Einklang mit der allgemeinen Wehrgerechtigkeit, weil sie im Wehrpflichtgesetz nicht vorgesehene Ausnahmen von der Wehrpflicht zulasse. Auf diese möglicherweise rechtswidrige Begünstigung anderer Wehrpflichtiger könnten sich die Antragsteller indessen nicht berufen, solange ihre eigene Einberufung nach dem Wehrpflichtgesetz ordnungsgemäß sei. Das Gericht führt weiter aus, dass die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht eine politische Entscheidung ist, die dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse. Die vorläufige Freistellung aller Wehrpflichtiger wegen der von den Antragstellern geäußerten Bedenken führe zur faktischen Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht und dazu, dass selbst der unabweisbare Personalbedarf der Bundeswehr nicht mehr gedeckt sei.

Das Gericht folgte damit einer gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Eilverfahren nicht. Die Beschlüsse sind nach den Regelungen des Wehrpflichtgesetzes (§ 34 S. 1 WPflG) nicht anfechtbar.

VG Neustadt, Beschlüsse vom 16. März 2004 - z.B. 8 L 476/04.NW -

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