Bei der Ankündigung, eine Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben, handelt es sich um ein sozial adäquates Verhalten zur Klärung von Streitigkeiten vornehmlich im zivilrechtlichen Bereich und nicht um die Androhung eines empfindlichen Übels i.S.d. § 253 StGB.OLG Karlsruhe, Urteil v. 06.06.2002 (1 Ss 277/01), JZ 2004, 101.
[Dank an Wiebke]
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