Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem
ein Wehrpflichtiger seine Einberufung zum Grundwehrdienst verhindern wollte.
Pressemitteilung | Beschluss vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -
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