Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz gewährt einen Anspruch auf
Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im
Eilverfahren. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf
eine Verfassungsbeschwerde (Vb) entschieden, die das Verbot einer
Versammlung betraf. Die entgegenstehenden Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt und des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) wurden aufgehoben, weil sie den
Beschwerdeführer (Bf) in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des
Grundgesetzes verletzen. Die Sache wird an das VG zurückverwiesen.
PM zum Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -
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