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Samstag, Mai 01, 2004
Drückeberger in Sachen Kirchensteuer
Ein Arbeitgeber kann nicht die Abgabe von Kirchenlohnsteuer mit dem Hinweis darauf verweigern, dass eine Vorfahrin von ihm im Jahre 1664 als Hexe öffentlich verbrannt worden ist.
Finanzgericht München, Urt. v. 21.08.1989, Az. K 2047/89
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