Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil und bestätigte damit eine Unterlassungsklage der Deutschen Telekom AG gegen einen Mitbewerber.
BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az.: I ZR 227/01 - Hintergründe bei Beck Aktuell, wo sich auch die folgenden Hinweise finden:
Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung das vorinstanzliche Urteil des OLG Köln, Direktmarketing bei Telefondienstleistungen, GRUR 2002, 641
OLG Frankfurt a.M., Direktmarketing bei Telefondienstleistungen, GRUR 2002, 639
OLG Köln, Anreißen von Personen an öffentlichen Orten, NJOZ 2001, 1817
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