Wer weniger Zeit hat, liest hoffentlich zumindest die Pressemitteilung.
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 ist wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil. Zwei Richterinnen und ein Richter haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.
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