Bei Überbelegung eines Zuges muss ein Passagier der ersten Klasse auch Fahrgäste der zweiten Klasse in «seinem» Abteil dulden. Das hat das Amtgericht Frankfurt am Main entschieden und den Schadenersatzanspruch eines Fahrgastes der ersten Klasse gegen die Bahn wegen Schlechtleistung abgewiesen.
AG Ffm, Urteil vom 14.09.2004, Az.: 30 C 687/04-25 (siehe Beck Aktuell).
Manchmal beneidet man den zuständigen Referendar um seine eventuell gemachte Erfahrung in der mündlichen Verhandlung:
Auch von Fahrgästen der ersten Klasse seien Vollbelegung, Lärmbelästigung durch Telefongespräche und sogar «der hastige Verzehr von Fast Food» hinzunehmen, so das Gericht.
Den Kläger würde ich gerne mal sehen.
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