(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes folgt.Hoffentlich gibt es dazu heute in den Hauptnachrichten eine Stellungnahme der deutschen Bundesregierung ...
(Ich kann gar nicht verstehen, weshalb Michael Kadlicz sich so über diesen Unrechtsakt freuen kann ...)
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