Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung. Dies entschied der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 15.07.2004 (Az.: III ZR 315/03, NJW 2004, 3039, Beck).
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