Der BGH hat entschieden, dass eine Bank einer Bankkundin zu Recht Geld von ihrem Girokonto abgebucht hat, nachdem ihr die ec-Karte gestohlen wurde. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschied, die Klägerin hafte für die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer ec-Karte entstandenen Schäden, weil diese auf einer "grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten" beruhen. Nach dem "Beweis des ersten Anscheins" habe die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt, indem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt habe.Meldung bei heise.de. Siehe auch die Pressemitteilung des BGH, die sich so zusammenfassen lässt: Der Bankkunde trägt das Risiko bei Fremd-Abhebungen nach einem Verlust der ec-Karte. Die Karten sind sicher, also muss der Kunde auf irgendeine Art dafür "verantwortlich" sein (Anscheinsbeweis), dass ein Fremder die PIN kennt.
Beck hat ein paar thematisch relevante Veröffentlichungen der Vergangenheit zusammengestellt:
Bruns, Beweislastverteilung bei mißbräuchlicher Nutzung elektronischer Zahlungssysteme, MMR 1999, 19
Werner, Beweislastverteilung und Haftungsrisiken im elektronischen Zahlungsverkehr, MMR 1998, 232
Taupitz, Kreditkartenmißbrauch: Thesen zur zulässigen Verteilung des Haftungsrisikos in AGB, NJW 1996, 217
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