Liegt eine abzuurteilende Tat zwischen zwei Verurteilungen, aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen ist, kommt eine Gesamtstrafbildung aus der Strafe für die abzuurteilende Tat mit der Strafe aus der letzten Vorverurteilung nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
BGH, Urteil vom 28.10.2004, 5 StR 430/04, BeckRS 2004, 10700 (Beck Aktuell)
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