Dienstag, Dezember 14, 2004

§ 167 StGB

Selbst einigen eifrigen Examenskandidaten ist die Vorschrift des § 167 StGB nicht bekannt. Einigen säkularen Zeitgenossen wiederum - freilich nicht in flächendeckend christianisierten Landstrichen in Süddeutschland - bereitet die Norm rechtspolitisches Kopfzerbrechen.

Berlin bietet dem interessierten Prozessbeobachter bekanntlich ein breites Spektrum angeklagter Delikte, so dass es nicht verwundert, dass sich heute zwei Kirchenstörer in Europas größtem Kriminalgericht in Moabit verantworten müssen (vgl. diesen Bericht). Angesichts der übrigen "Aktionen" der beiden Angeklagten (etwa der Farbaktion im Lustgarten) stellt sich mir allerdings die Frage, ob hier nicht eine - im Urteil zu berücksichtigende - pathologische Aufmerksamkeitssucht vorliegt.

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