Wenn das Bundesverfassungsgericht nüchtern bekannt gibt, dass die Urteilsverkündung im Verfahren "Verfassungsmäßigkeit des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 8. August 2002" für Mittwoch, 26. Januar 2005 (10 Uhr) terminiert wird, klingt das, als ob dort erbsenzählende Verwaltungsfanatiker nach bedeutungsschwangerer Ankündigung über die zulässige Bleistiftlänge im akademischen Mittelbau judizieren würden. Kernpunkt der fraglichen Neuregelung ist aber nicht weniger als die heilige Kuh der Edelgard Bulmahn, nämlich der "Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie des Anschlussstudiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt", vulgo: das bundesrechtliche Verbot von Studiengebühren für das Erststudium, die Klausel über ein umfassendes Wettbewerbsverbot im Hochschulbereich also.
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