Die Wiedergabe eines als Tatsachenbehauptung anzusehenden Zitats kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt. Dies entschied der Bundesgerichtshof und verneinte damit den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Unterlassung einzelner in einer Abhandlung des Beklagten enthaltenen Äußerungen.
BGH, Urteil vom 16.11.2004; VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 (Beck Aktuell)
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