"Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt", schreibt das Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht hat es in einem heute verkündeten Urteil (PDF) zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgelehnt, einem Musikkonzern den Namen eines Internetnutzers zugänglich zu machen, der über einen deutschen Provider einen Musik-Server betrieben hatte (Az.: 11 U 51/04).heise online von gestern. Das Urteil liegt samt einleitender Pressemitteilung hier als PDF.
Mittwoch, Januar 26, 2005
OLG Ffm - Provider muss Identität eines Musik-Kopierers nicht preisgeben
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