Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Anwaltsnotars hin stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) unvereinbar und nichtig ist, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.
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