Mit Beschluss vom 03.03.2005 hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Urteilsabsprachen festgelegt. Absprachen sind danach im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der BGH-Senate zulässig. Der Schuldspruch sei allerdings keinem Deal zugänglich. Auch dürfe dem Angeklagten eine Urteilsabsprache nicht dadurch schmackhaft gemacht werden, dass ihm für den Fall eines streitigen Urteils eine unangemessen hohe Strafe angedroht werde (Az.: GSSt 1/04, Beck Aktuell m.w.N.).
Siehe auch
BGH, Strafprozessrecht: Absprachen im Strafverfahren, JuS 2005, 84
Satzger/Höltkemeier, Zur Unwirksamkeit eines abgesprochenen Rechtsmittelverzichts, NJW 2004, 2487
Meyer-Goßner, Gesetzliche Regelung der «Absprachen im Strafprozess»?, ZRP 2004, 18
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