Für die Online-Durchsuchung besteht bei der Bekämpfung der Schwerkriminalität und des Terrorismus zur Aufrechterhaltung einer effektiven Strafverfolgung ein unabweisbares Bedürfnis. Auch wenn bei der Maßnahme Computerviren zum Einsatz kommen, handeln die Strafverfolgungsbehörden nicht als nach § 202a StGB strafbare „Hacker“. Die Maßnahme ist strafprozessual zulässig. Sie kann, wenn der Auffassung des Ermittlungsrichters des BGH gefolgt wird, auf § 100a StPO gestützt werden oder nach der hier vertretenen Auffassung auf §§ 102, 103 StPO.Fazit der Untersuchung von Oberstaatsanwalt beim BGH Manfred Hofmann, NStZ 2005 (Heft 3), S. 121
Mittwoch, April 06, 2005
"Online-Durchsuchung" zulässig?
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1 Kommentar:
Guten Tag, könnte bitte jemand diesen Artikel online stellen. Das Recht auf Information steht hier über dem Recht auf Profit des C.H.Beck Verlages - der eh genug Geld abzockt!
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