Mittwoch, April 06, 2005

Klage und Verfassungsbeschwerde in Sachen Juristenausbildung

Dieses Verfahren möchte ich einmal zur Diskussion stellen.
Das Ergebnis der juristischen Staatsprüfungen über Klausurleistungen ist derzeit kein taugliches Merkmal für die Eignung von Juristen für eine Ausübung des Richteramts, welche der Verwirklichung des Menschenbilds des Grundgesetzes dient. Die derzeitige Juristenausbildung ist hochgradig reformbedürftig, sie bringt "repetitorkompatible" Juristen hervor, die Auswendiggelerntes reproduzieren und nicht mehr methodologisch denken (vgl Böckenförde JZ 1997, 317 [319f 4.]; NJW 1997, 2935).

Da auch entsprechender Auslesedruck andere juristische Persönlichkeitsentwicklungen unterdrückt und jene autoritären Charaktere fördert, welche mit stierem Blick auf Vorgesetzte und Prüfer deren Anforderungen erfüllen und dabei abweichende sowie einzelfallbezogene und oftmals aufwendig zu erstellende Meinungen schon bei ihren Entwicklungen ausmerzen, wäre im Rahmen der Juristenausbildung jedenfalls die einseitige Dominanz der Klausuren bei der Examensprüfung abzuschaffen.
Ist das (siehe auch diese Dokumente) schon querulatorisch? Ich zitiere den LtOStA:
"Nach alledem ist Ihre Beschwerde rechtsmissbräuchlich, weil Sie ersichtlich kein berechtigtes Anliegen mehr verfolgen, sondern die Justiz in ehrenrühriger Weise beschimpfen.

Demzufolge werden Sie weder von der Staatsanwaltschaft Halle, der Zweigstelle Naumburg noch von meiner Behörde einen weiteren Bescheid im Zusammenhang mit der im Jahre 1999 und danach gegen Sie geführten Disziplinarsache erhalten.

Weitere Strafanzeigen, Beschwerden und eventuelle weitere Eingaben hierzu werden zwar weiterhin auf ihre Berechtigung überprüft werden. Auf offensichtlich unbegründete, rechtsmissbräuchliche Strafanzeigen, Beschwerden einschließlich Dienstaufsichtsbeschwerden pp. werden Sie aber künftig weder von mir noch von der Staatsanwaltschaft Halle und der Zweigstelle Naumburg einen Bescheid erhalten.

Die beigefügte Rechtsbelehrung erteile ich Ihnen rein vorsorglich. Da Sie, wie ich ausgeführt habe, ein berechtigtes Anliegen nicht verfolgen, wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung meines Erachtens nach unzulässig."

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