"Für das Tatbestandsmerkmal der drohenden Zwangsvollstreckung ist es nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevor steht, dass bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder gar ein vollstreckbarer Titel erwirkt worden ist. Vielmehr kann die Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Bestimmung bereits drohen, wenn der Gläubiger weder Klage noch sonstige Schritte zur Verwirklichung seiner Forderung getan noch die Absicht, sein Recht durchzusetzen, dem Schuldner kundgetan hat. Es ist also auch nicht notwendig, dass der Gläubiger die Forderung durch Kündigung fällig gemacht, den Schuldner gedrängt oder sonstige schlüssige Handlungen vorgenommen hat, aus denen eine auf Geltendmachung des Anspruchs gegen den Schuldner gerichtete Absicht zu entnehmen ist. Insoweit bedarf es aber nicht notwendig des Rückgriffs auf schlüssige Handlungen des Gläubigers, das „Drohen“ der Zwangsvollstreckung kann auch aus den besonderen Umständen des Falles hervorgehen, wie insbesondere bei einer Geschäftsveräußerung (Leipziger Kommentar zum StGB-Schünemann, 11. Aufl., § 288 Rdn. 16)."Kammergericht, Urteil vom 21.02.2005 - Az. 8 U 160/04 (PDF-Download), gefunden bei den Lichtenrader Notizen
Nach diesem Verständnis des § 288 StGB (der über § 134 BGB auch das zivilrechtliche Geschäft erfasst) ist eine strafbare Vollstreckungsvereitelung sicher sehr oft gegeben. Ich bin mir nicht sicher, ob die Strafsenate des Kammergerichts den Tatbestand auch so weit gefasst hätten.
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