Die Beitragsregelung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, die zur Beitragsleistung auch bei Einkommenslosigkeit während der Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren verpflichtet, verstößt gegen das Gleichberechtigungsgebot (Art. 3 Abs. 2 GG). Sie führt zu einer unzulässigen faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern. Die Regelung kann jedoch bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsrechtlichen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2006, weiter angewendet werden. Der notwendigen Neuregelung ist rückwirkende Geltung zugunsten solcher Mitglieder beizulegen, die – wie die Beschwerdeführerin – ihre Beitragsverpflichtung angefochten haben. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin aus Baden-Württemberg weitgehend Erfolg. Diese hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos die beitragsfreie Mitgliedschaft im Versorgungswerk für die Zeit ihres dreijährigen Kindererziehungsurlaubs beantragt.
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 52/2005 vom 22. Juni 2005, siehe den Beschluss vom 05. April 2005 – 1 BvR 774/02 –
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