Bei der Vergabe einer Konzession für eine öffentliche Dienstleistung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital müssen die Kriterien der Transparenz gewahrt bleiben. Ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat muss Zugang zu angemessenen Informationen über die Konzession vor deren Vergabe haben, damit es sein Interesse am Erhalt dieser Konzession bekunden kann. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
EuGH, Urteil vom 21.07.2005, Rs.: C-231/03. Siehe auch hier
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