Heute sollte vor dem Amtsgericht Marburg der Prozess gegen einen Angeklagten eröffnet werden, dem vorgeworfen wird, ein privates Sex-Video seiner Ex-Freundin über eine Tauschbörse im Internet verbreitet zu haben. Außerdem soll der 39-Jährige, der vor Prozessbeginn getürmt ist, 26 Bilder einer Pornodarstellerin derart bearbeitet haben, dass sich Ähnlichkeiten mit seiner Ex-Freundin aufdrängen. Name, Adresse, Telefonnummer und auch die E-Mail-Adresse der Ex-Freundin veröffentlichte der Angeklagte auf den Bildern gleich mit.[heise online]
Die Flucht des Angeklagten bei Prozessbeginn ist strafprozessual mehr oder weniger alltäglich (selbst für Rechtsreferendare), die materiell-rechtliche Einordnung des Falls ist dagegen schon schwieriger. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt gewiss im Bereich der Beleidigung, doch wird dieser Tatbestand dem Unwert des Geschehens sicher nicht gerecht.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen