Dienstag, Juli 19, 2005

Toilettenschlaf

Am 11.6.2003 machte der Geschäftsführer der Bekl., der über 80 Jahre alt ist, einen Kontrollgang unter anderem durch die sanitären Anlagen des Betriebs. Dabei stellte er gegen 13.45 Uhr fest, dass in einer verschlossenen Toilettenkabine eine Person auf der Toilette saß, die Hose dabei jedoch anbehalten hatte. Bei der Person handelte es sich um den Kl. Diese Feststellungen hatte der Geschäftsführer der Bekl. dadurch getroffen, dass er unter der verschlossenen Toilettentür in die Kabine hineingesehen hatte. Der Geschäftsführer der Bekl. schlug gegen die Toilettentür und fotografierte den Kl. über die verschlossene Toilettentür in der Kabine. Gleichzeitig rief er sinngemäß: „Mach Dich raus!" Als der Kl. daraufhin die Toilettentür öffnete und die Kabine verließ, befahl ihm der Geschäftsführer der Bekl. im barschen Ton, sich zur Personalabteilung zu begeben.
Leitsatz:

Der einmalige Schlaf auf einer Betriebstoilette rechtfertigt weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses seit 18 Jahren beanstandungsfrei besteht.

LAG Hamm, Urt. 26.11.2004 – 15 Sa 463/04 (Vorinstanz: ArbG Siegen,
Urt. v. 27.1.2004 – 1 Ca 1474/03)

(Das Urteil wird demnächst veröffentlicht in NZA-RR)

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