Dienstag, August 02, 2005

OLG Bamberg: Keine Beweiserleichterungen nach angeblichem Raub bei nicht glaubhafter Tatschilderung

Normalerweise gelten für denjenigen, der bestohlen oder ausgeraubt wurde und den Schaden bei seiner Hausratsversicherung geltend machen will, Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl oder Raub nicht vollständig nachweisen, sondern nur das äußere Bild. Etwas Anderes gelte aber dann, wenn Indizien dafür vorliegen, dass der Versicherte den Diebstahl oder Raub nur vortäuscht, um Ersatz von seiner Versicherung verlangen zu können. In einem solchen Fall müsse das angebliche Opfer nachweisen, tatsächlich bestohlen oder ausgeraubt worden zu sein. Dies geht aus Beschlüssen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30.05.2005 und vom 01.07.2005 (Az.: 1 U 41/05) hervor, die bei Beck Aktuell vorgestellt werden.

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