Dienstag, September 13, 2005

AT-Dogmatik

Nimmt ein 12-jähriges Kind ein sog. R-Gespräch im Rahmen eines Call-by-call-Dienstes an, kommt ohne ausdrückliche Bevollmächtigung ein Vertrag des Diensteanbieters mit den Eltern nicht zustande. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht greifen nicht ein, da die Situation nicht derjenigen bei der Anwahl von 0190-Nummern durch Minderjährige vergleichbar ist, weil die wesentlichen Angaben bei R-Gesprächen von demjenigen ausgeführt werden, der das R-Gespräch veranlasst und nicht von dem Minderjährigen.
AG Völklingen, Urteil vom 23.02.2005 (5C C 575/04), bei JurPC

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