[heise online -Leitsatz]
Besser natürlich, man liest die BGH-Pressemitteilung oder - noch besser - gleich die Entscheidung im Original (sobald sie hier veröffentlicht wurde):
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Hinweis auf die „Gewinn-Auskunft“ unter Angabe der 0190-Telefonnummer stelle eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere irreführende Werbung dar, weil dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen Gestaltung des Anschreibens erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt werde. Die Aufforderung, „anteilige Organisationskosten“ in Höhe von 50 DM zu zahlen, sei gem. § 4 Nr. 5 UWG als wettbewerbswidrig anzusehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechne zu dessen Teilnahmebedingungen. Ihr fehle die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall nicht erkennen könne, wofür der angeforderte „Organisationsbeitrag“ verwendet werde.Jeden Morgen steht ein Dummer auf.
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