Samstag, September 24, 2005
Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich ihren Prozessbevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt (Link zum Beschluss). Die Verfassungsbeschwerde sei missbräuchlich eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind. Das Vorbringen, das keine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Verwaltungsgerichte enthält, sei dabei weitgehend identisch gewesen. Die Tatsache, dass nunmehr ein richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lasse darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Dass einrichterlicher Hinweis nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, könne für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.
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