Das ZDF muss einen Bundestagswahl-Werbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands (APPD) nicht ausstrahlen. Dies hat die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren entschieden. Der Wahlspot verstoße schwerwiegend gegen die Menschenwürde und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Er würdige die Menschen zu bloßen Objekten herab und sei geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
VG Mainz, Beschluss vom 01.09.2005, Az.: 4 L 515/05MZ (Beck).
Siehe dazu auch:
Gounalakis, Sind Rundfunksender zur Ausstrahlung «nationalistischer Wahlwerbespots» verpflichtet?, NJW 1990, 2532
VG Berlin, Ablehnung von Wahlwerbespots durch Rundfunkanstalt, NJW 1990, 402
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