Einzigartig dazu dieser Beschluss des VG Ansbach (PDF):
Die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO sind unzulässig.So etwas ist wirklich eine Offenbarung. Es geht natürlich auch kürzer (dann aber weit weniger instruktiv).
§ 81 und § 82 VwGO, die für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz entsprechend gelten, stellen Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit eines Antragsbegehrens. Das Vorbringen muß ein Mindestmaß an Geordnetheit aufweisen, Antragsgegner und Antragsziel müssen erkennbar sein.
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall offenkundig nicht erfüllt. Den umfangreichen, unübersichtlichen und wirren Ausführungen des Antragstellers sowie den vorgelegten Unterlagen ist auch nicht annähernd zu entnehmen, um welches konkrete Anliegen es ihm eigentlich geht. Der Antragsteller bezeichnet zwar beispielsweise das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht oder das Polizeipräsidium Nürnberg als Antragsgegner. Welchen Inhalt die begehrten einstweiligen Anordnungen aber haben sollen, bleibt unerfindlich. Dies gilt für sämtliche gestellten Anträge.
Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus einem derart unübersichtlichen, ungegliederten, kaum auf lösbaren Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - als Antragsbegehren zulässig sein könnte.
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